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Stellungnahme des CKiD zum HPG

17. 09. 2015

Stellungnahme des Katholischen Krankenhausverbands Deutschlands e. V. (KKVD) und des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes e. V. (DEKV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG)

(BT-Drucksache 18/5170)

 

Berlin, 17. September 2015

Die die Christlichen Krankenhäuser in Deutschland (CKiD), vertreten durch die beiden christli- chen Krankenhausverbände, der Deutsche Evangelische Krankenhausverband e.V. (DEKV) und der Katholische Krankenhausverband Deutschlands e.V. (KKVD), unterstützen die Gesetzesinitiative zur gezielten Förderung und Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland, insbesondere in den ländlichen Regionen, nachdrücklich. Sie setzt den notwendigen Gegenpol zur aktuellen gesellschaftlichen Debatte um eine gesetzliche Regelung zur Verhinderung gewerblicher und organisierter Sterbehilfe. Die Förderung eines umfassenden Hos pizgedankens und die erweiterte Vernetzung stationärer und ambulanter Palliativstrukturen ist die richtige Antwort, um dem schwindenden Vertrauen auf eine letzte Lebensphase in Gebor- genheit und der Angst vor einem unwürdigen Sterbeprozess entgegenzuwirken.

 

Eine den Wünschen und Bedürfnissen der Betroffenen entsprechende Verbesserung der Versorgung und Begleitung kann gelingen, wenn eine Kontinuität in der Versorgung, fachliche Kompetenz, Verlässlichkeit, Verfügbarkeit und Transparenz der Versorgungsstrukturen erreicht wird. Neben einer ausreichenden Zahl qualifizierter und berufserfahrener Pflegekräfte bedarf es dazu auch einer entsprechenden Qualifikation und Erfahrung der Ärztinnen und Ärzte sowie einer guten Verzahnung mit dem bürgerschaftlichen Engagement der Hospizbewegung. Eine wichtige Rolle im Zusammenspiel des Versorgungsnetzwerkes vor Ort kommt dabei dem Krankenhaus zu.

 

Der vorliegende Gesetzentwurf fokussiert sehr stark auf die Bereiche der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung, der Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen sowie dem Ausbau von hospizlichen Versorgungsleistungen im außerklinischen Bereich. Die vor allem in der palliativmedizinischen Versorgung sehr wichtige Nahtstelle zwischen der ambulanten Versorgungssituation der Betroffenen und der Krankenhausversorgung wird jedoch nicht beleuchtet. Von daher werden ein großer Teil der realen palliativmedizinischen Versorgungssituation in Deutschland und, noch wichtiger: entscheidende Versorgungslücken, in diesem Ge- setzentwurf nicht abgebildet.

 

Rund 47 % aller Menschen in Deutschland sterben in einem Krankenhaus, 2013 waren dies ca. 417.000 Menschen. Nur ein geringer Anteil dieser Patientinnen und Patienten wird – sofern palliativer Versorgungsbedarf besteht – in speziellen palliativen Versorgungsstrukturen, z.B. auf einer Palliativstation, versorgt. Der weitaus größere Teil verstirbt auf Normal- oder Inten- sivstationen, zum einen weil eine spezielle Versorgung auf einer Palliativstation nicht indiziert ist, zum anderen, weil entsprechende Versorgungsstrukturen in den meisten Kliniken fehlen. Dieser Umstand legt den Krankenhausträgern im Blick auf die Umsetzung angemessener Versorgungskonzepte eine große Verantwortung auf und erfordert entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Krankenhausorganisation.

 

Die Betreuung und Versorgung schwerstkranker und sterbender Patientinnen und Patienten ist im Alltag konfessioneller Krankenhäuser besonders stark verankert. Bundesweit gibt es in ca. 300 Krankenhäusern Palliativstationen. Davon befinden sich rund 48 Prozent in katholischer oder evangelischer Trägerschaft. Die christlichen Krankenhäuser bilden somit einen festen und verlässlichen Bestandteil in der stationären Palliativversorgung.

 

Daher begrüßen die beiden christlichen Krankenhausverbände ausdrücklich die neue Regelung, dass die Krankenhäuser nun die Entscheidungshoheit erhalten, Palliativstationen als „Besondere Einrichtungen“ auszuweisen und ihre Finanzierung durch entsprechende kranken-hausindividuelle Entgelte sicherzustellen. Dafür hatten sich KKVD und DEKV nachdrücklich eingesetzt. Nachfolgend gehen wir im zweiten Teil unserer Stellungnahme, zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs, darauf ein.

 

Allerdings, wird der Gesetzentwurf seiner erklärten Zielsetzung, die Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland umfassend zu stärken, nicht gerecht, wenn das Krankenhaus nicht als wichtiger Gestaltungspartner in den Hospiz- und Palliativnetzwerken vor Ort einbezogen wird. - Tatsächlich werden die hier liegenden Chancen geradezu übersehen. Um den Hospizgedanken bzw. die systematische und regelhafte Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schwerstkranker und sterbender Menschen flächendeckend in die allgemeine Krankenhausversorgung zu integrieren, bedarf es noch weiterer gesetzgeberischer Impulse.

 

Um allen betroffenen Patientinnen und Patienten und ihren Angehörigen eine angemessene Sterbebegleitung im Krankenhaus zu ermöglichen und eine flächendeckende, zwischen Krankenhaus und ambulantem Versorgungsbereich gut verzahnte palliativmedizinische Versorgung der Bevölkerung, vor allem auch im ländlichen Bereich, zu gewährleisten, müssen den Krankenhäusern entschlossener als im Gesetzentwurf bisher vorgesehen Möglichkeiten zur Vernetzung mit ambulanten Versorgungsstrukturen eröffnet werden. Deshalb halten die Christlichen Krankenhäuser in Deutschland eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um Regelungen, die zu einer spürbaren Verbesserung der allgemeinen palliativmedizinischen und –pflegerischen Versorgung sowie der Sterbebegleitung in Krankenhäusern beitragen, für dringend geboten. Im dritten Teil unserer Stellungnahme führen wir konkrete Regelungsvorschläge für darauf ausgerichtete weitere gesetzliche Änderungen an:

 

Ein Palliativförderprogramm soll den möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau von Pallia- tivdiensten in den Krankenhäusern auch ohne Palliativstationen voran treiben und dazu bei- tragen, dass Krankenhäuser zu Orten werden, an denen Menschen auch auf Normal- und - Intensivstationen in Würde und in Frieden sterben können. Des Weiteren soll eine präzisierende Ergänzung in § 39 SGB V klarstellen, dass Krankenhausbehandlung die im Einzelfall erforderliche ärztliche, pflegerische und darüber hinaus angezeigte Sterbebegleitung mit einschließt.

 

Zur Überwindung einer Versorgungslücke im Blick auf Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer speziellen Symptomatik bzw. ihres speziellen Krankheitsbildes und -verlaufs weder im Rahmen der allgemeinen noch der spezialisierten ambulanten palliativmedizinischen Versorgung angemessen behandelt werden können, die aber auch nicht stationär behandelt werden müssen, schlagen die CKiD vor, Krankenhäuser, die über entsprechende Kompetenzen und Ressourcen verfügen, zur ambulanten palliativmedizinischen Versorgung dieser Patienten- gruppe zu ermächtigen. Das Nähere sollte in einem neuen Paragraphen 115 d SGB V geregelt werden.